Elterngeld
Für Geburten ab 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren werden, kann wie bisher vom Staat Erziehungsgeld bezogen werden.
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 Euro. Anspruchsberechtigte nicht erwerbstätige Elternteile erhalten mindestens 300 Euro vom Staat. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht.
Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.
Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses vom Staat werden auf das Elterngeld voll angerechnet.
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiv-Eltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld vom Staat erhalten.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld vom Staat beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben sie, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus). Voraussetzung für die Partnermonate als Bonus ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile zwei Monate lang das Erwerbseinkommen vermindern (etwa durch Elternzeit, Arbeitszeitreduzierung oder Mutterschutz).
Neben einkommensabhängigen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag erhalten Berechtigte zusätzlich 300 Euro Elterngeld vom Staat. Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen, die während des Elterngeldbezugs für das Einkommen vor der Geburt gezahlt werden, mindern den Elterngeldanspruch, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Für die Feststellung von Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Zuständig für die Ausführung des Bundeselte
rngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.
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